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Rechte und Pflichten eines Werkstudenten – Das müssen Wiwi-Studierende beachten

Vor allem für Studierende im Bereich der Wirtschaftswissenschaften ist es wichtig, im Rahmen von Praktika und Werkstudententätigkeiten Erfahrungen zu sammeln. Dies bietet Vorteile für Studierende und Arbeitgeber: Studierende sammeln wertvolle Erfahrungen, und Arbeitgeber erhalten motivierte Nachwuchskräfte - mit Option auf spätere Festanstellung. Außerdem ist in Anbetracht der hohen Lebenshaltungskosten und Mietpreise in vielen Studentenstädten ein Werkstudentenjob für viele Studierende inzwischen notwendig. Doch welche Rechte und Pflichten gelten für Werkstudierende? Was passiert im Krankheitsfall? Gibt es Urlaubsanspruch? Wir klären die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.

Kündigungsschutz für Werkstudenten


Werkstudenten haben nach der Probezeit von 6 Monaten grundsätzlich Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich. Wird das Studium beendet, gilt dies in der Regel nicht als Kündigungsgrund, es sei denn, es ist vertraglich festgelegt. Kann jedoch der Studentenstatus als vertraglich vorausgesetzte Bedingung angesehen werden, so kann die Exmatrikulation einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.

Beispiel: Der vertraglich geforderte Studentenstatus ist eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft. Sollte der Arbeitnehmer, etwa durch eine Exmatrikulation, das Studium beenden, entfällt eine wichtige Voraussetzung für die Anstellung. In diesem Fall ist eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel gerechtfertigt. (Bundesarbeitsgericht vom 18. September 2008 - Az: 2 AZR 976/06)

Sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen, kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Mutterschutz und Elternzeit auch als Werkstudent


Werkstudenten haben genauso wie andere Arbeitnehmer Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit. Abweichende vertragliche Regelungen sind ungültig.

Lohnfortzahlung als Werkstudent


Im Krankheitsfall haben Werkstudenten denselben Anspruch auf Lohnfortzahlung wie andere Arbeitnehmer, jedoch nur für maximal 6 Wochen. Werkstudenten haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie mindestens 4 Wochen im Unternehmen beschäftigt sind, die Krankheit ärztlich bescheinigt ist und keine Eigenverschuldung vorliegt. Arbeitgeber versuchen manchmal, sich von der Lohnfortzahlungspflicht zu befreien, doch dieser Anspruch kann nicht durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht für Werkstudenten allerdings kein Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld seitens der gesetzlichen Krankenkasse.

Urlaubsanspruch als Werkstudent


Werkstudenten haben grundsätzlich Anspruch auf Urlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Die genaue Anzahl der Urlaubstage hängt von der Arbeitstage und dem Vertrag ab. In vielen Fällen wird im Arbeitsvertrag mehr Urlaub vereinbart als der gesetzliche Mindestanspruch. Werkstudenten sollten darauf achten, eine höhere Anzahl an Urlaubstagen zu verhandeln, da sonst nur der gesetzliche Mindesturlaub gilt. Bei einer 5-Tage-Woche sind es mindestens 20 Urlaubstage, bei einer 4-Tage-Woche 16 Tage, bei einer 3-Tage-Woche 12 Tage usw.

Dieser Anspruch entsteht jedoch erst nach 6 Monaten im Unternehmen. Vorher wird der Urlaub anteilig berechnet. Der Urlaub wird anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten 13 Wochen berechnet. Werkstudenten sollten überlegen, den Urlaub nach einer Phase mit vielen Arbeitsstunden zu planen, um das maximale Gehalt zu erhalten.

Steuerpflicht auch für Werkstudenten


Werkstudenten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Meistens liegt das Einkommen jedoch unter dem Steuerfreibetrag, sodass keine Steuerzahlung erforderlich ist. Wenn das Einkommen den Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro) nicht übersteigt, wird eventuell im Lohnsteuerabzugsverfahren gezahlte Steuer - nach Abgabe der Steuererklärung - erstattet.
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